DEHSt informiert zur Fristverlängerung für Abgabe der Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020

Die gesetzliche Frist zur Einreichung der ersten Zuteilungsdatenberichte für die 4. Handelsperiode ist der 31.03.2021 (vgl. Artikel 3 EU-Anpassungsverordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842). Das Zuteilungsverfahren für Bestandsanlagen der 4. Handelsperiode im Zuteilungszeitraum 2021-2025 wird derzeit noch intensiv auf europäischer und nationaler Ebene vorbereitet. Deshalb können Betreiber in Deutschland die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen, ohne dass dies negative Folgen nach sich zieht. Die Prüfung der Zuteilungsdatenberichte durch die DEHSt werden nach diesem Zeitpunkt starten.

Infolge des vorgenannten verlängerten Zeitraums zur Einreichung der Zuteilungsdatenberichte weist die DEHSt darauf hin, dass die in den aktuellen Genehmigungsbescheiden zu den Methodenplänen unter den rechtlichen Hinweisen genannte Frist zur Mitteilung wesentlicher Änderungen am Methodenplan im Sinne von Art. 9 Abs. 5 EU-ZuVO ebenso ausnahmsweise bis zum 30.06.2021 verlängert wird.

Die Ausgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2021 kann entsprechend der aktuellen Planung der Europäischen Kommission voraussichtlich erst im Sommer 2021 erfolgen.